§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1. Der Verein führt den Namen
Handwerker-, Industrie- und Gewerbeverbund
Schwarzenbach a. d. Saale e.V. (HIG)

2. Er hat seinen Sitz in Schwarzenbach a. d. Saale. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Stadt Schwarzenbach a. d. Saale und ihr Einzugsgebiet.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Vereinszweck

1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundgesetz der Freiwilligkeit und unter Ausschlussvon parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen Gesichtspunkten in Zusammenarbeit aller am Wohl der Stadt Schwarzenbach a. d. Saale interessierten Kräfte, insbesondere des Handels und Handwerks, der Industrie, der Banken, des Gaststättengewerbes und der städtischen Behörden und sonstiger Institutionen durch allgemein ansprechende Maßnahmen und Aktionen das allgemeine Wohlergehen zu fördern und dadurch die Anziehungskraft der Stadt Schwarzenbach a. d. Saale zu erhalten und zu stärken. Er verfolgt die Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt. Eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die  satzungsgemäßen
Zwecke Verwendung finden.

2. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 3

Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften sowie sonstige Personenzusammenschlüsse erwerben.

2. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden.

3. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereins mitzuarbeiten. Es hat insbesondere das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.

4. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen. Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang der unterzeichneten Beitrittserklärung.

5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Liquidation der Firma. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig, unter Einhaltung einer Austrittsfrist von drei Monaten. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist der Zugang bei einem Vorstandsmitglied maßgebend. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder der sich daraus ergebenden Pflichten verstößt oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins sowie gegen rechtmäßige Beschlüsse und Anordnung der Vereinsorgane handelt. Gegen den Ausschluss des Mitglieds kann dieses innerhalb von vier Wochen Einspruch zur Mitglieds-versammlung erheben. Die Einspruchsfrist beginnt vier Tage nach Absendung des Briefes. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

6. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Eintreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten.

7. Personen, die sich um die Aufgabe des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag der Vorstandschaft von der Vereinsversammlung zu Ehrenmitglieder ernannt werden.

 

§ 4

Beiträge

1. Von dem Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.

2. Höhe und Fälligkeit der Beiträge sind von der Mitgliedversammlung zu beschließen. Sonderbeiträge für Förderer dürfen von der Vorstandschaft festgelegt und beschlossen werden. Wird ein Beitrag nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, entscheidet die
Vorstandschaft über eine weitere Mitgliedschaft

3. Beiträge dienen ausschließlich dem Vereinszweck.

 

§ 5

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand (besteht aus 1. Vorstand und 2. Vorstand,
dem Kassier und dem Schriftführer)
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliedversammlung

 

§ 6

Vorstandschaft

1. Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. Vorstand und dem stellvertretenden 2. Vorstand, dem Kassier und dem Schriftführer. Jedes Vorstandsmitglied ist zur alleinigen Vertretung in seiner Funktion des Vereins ermächtigt.     (§ 26 BGB).

2. Der Vereinsausschuss besteht aus sechs Personen.

3. Je nach Bedarf kann vom Vorstand ein weiteres Ausschuss-Mitglied, welches nicht im Verein Mitglied sein muss, in den Ausschuss berufen werden.

4. Mitglieder der Vorstandschaft und des Vereinsausschusses können nur natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind oder die ein Mitglied als Inhaber, Teilhaber, Prokurist, als mitarbeitende Familienangehörige oder in anderer juristischer Weise vertreten, außer § 6 Punkt 3 – Sonderreglung.

5. Die Mitglieder der Vorstandschaft und des Ausschusses werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliedversammlung auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Ihr Amt dauert bis zur Durchführung einer Neuwahl fort. Die Wahl der Vorstandschaft und des Ausschusses hat geheim durch Stimmzettel zu erfolgen. Ausnahme – Beschluss in der jeweiligen Mitglieder-versammlung. Abstimmung durch Handzeichen möglich.

6. Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann von der Mitgliederversammlung jederzeit aus wichtigem Grund (§ 27 BGB) widerrufen werden.

 

§ 7

Aufgaben der Vorstandschaft

1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

2. Jeweils ein Vorstandsmitglied übernimmt, nach gegenseitiger Absprache im Vorstand, die Leitung der Sitzungen und Versammlungen.

3. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn die Vorstands- und Ausschussmitglieder geladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist. Vorstandschaft und Ausschuss entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit. Ein Protokoll ist von jeder Sitzung zu erstellen.

 

§ 8

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Frist beginnt einen Tag nach Absendung der Ladung an die dem Verein letztbekannte Adresse. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von 1/5 der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

2. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichts des Vorstands und des Rechnungsabschlusses
b) Entlastung des Vorstandes (bei Neuwahlen),
c) die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes,
e) die Beschlussfassung über den Etat,
d) die Entscheidung über den Einspruch gegen Ausschluss der Mitgliedschaft,
f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
g) Beschlussfassung über Beitragsordnung und deren Änderung,
h) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins,
i) Beschlussfassung über alle Anträge.

3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

4. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.

5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Einsichtnahme in dieses Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.

6. Ausschusssitzungen sollen nach Bedarf stattfinden. Dazu ist der Vorstand und der Ausschuss zu laden.

 

§ 9

Haushaltsführung

Jedes Vorstandsmitglied kann bis zu einem Betrag von € 300,– allein verfügen. Ausgaben über den genannten Betrag hinaus müssen von der Vorstandschaft beschlossen sein. Ab dem Betrag von € 5000,– ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung vorgeschrieben. Die Anschaffungen müssen sich im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel halten. Über die Ausgaben und Einnahmen eines abgelaufenen Geschäftsjahres hat der Kassier eine Jahresrechnung aufzustellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen, damit diese die Entlastung erteilen kann. Die Entlastung erfolgt nach vorheriger Rechnungsprüfung durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Rechnungsprüfern.

 

§ 10

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen.Sie setzt voraus

a) einen schriftlichen Antrag der Vorstandschaft und der Hälfte der Vereinsmitgliedern,
b)
 die schriftliche Einladung aller Vereinsmitglieder 14 Tage vor Anberaumung der Versammlung unter Angabe des Grundes der Einberufung,
c) die Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder,
d) einen Mehrheitsbeschuss von ¾ der erschienen Mitglieder. Das am Tage der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen ist auf die am Tage der Vereinsauflösung vorhandenen Vereinsmitglieder zu gleich großen Anteilen aufzuteilen. Die Aufteilung haben der bisherige Vorstand bzw. die von der Mitgliederversammlung im Auflösungbeschluss zu ernennenden Personen 
vorzunehmen.